Vereinssatzung „castellans – initiativkreis musik bevergern e.V.“ Hier können Sie sich die Satzung als PDF-Dokument herunterladen:
§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen „castellans – initiativkreis musik bevergern” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”. Der Sitz des Vereins ist Hörstel. Postanschrift ist die Adresse des Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Auftrittsmöglichkeiten von Musikgruppen, insbesondere die Förderung der europäischen Folkmusikkultur im regionalen Raum. Der Verein dient der Entwicklung und Förderung freier künstlerischer Amateurarbeit im musikalischen Bereich sowie entsprechender Initiativen, Modelle und Projekte im künstlerischen und kulturpädagogischen Bereich. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch nicht geschäftsmäßige Vermittlung von Auftrittsmöglichkeiten von Bands und durch die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen, u.a. in Zusammenarbeit mit Vereinen und Initiativen ähnlicher Zielsetzung im regionalen Raum. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ebenfalls erhält kein Mitglied eine Entlohnung für Dienste künstlerischer oder organisatorischer Art vom Verein. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Werden sie als Auftragnehmer des Vereins tätig, so ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag abzuschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Vereinsleistungen besteht nicht. Die Selbstbestimmung der Mitglieder ist zu achten.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige können nur unter Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zulässig. Spenden und Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Die Mitgliedsversammlung kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen ein Mitglied durch Beschluss aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss wird dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Zuvor ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt bei Beitragsrückstand trotz Mahnung.
§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern (natürliche und juristische Personen) werden Beiträge erhoben, die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 – Der Vorstand
I. Der geschäftführende Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis.
II. Der erweiterte Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu zwei Beisitzern in unterstützender und beratender Funktion. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer sowie die bis zu zwei Beisitzer sind innerhalb des Vorstandes mit Stimmrecht ausgestattet. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. (Ausnahme: Stellvertreter und Schriftführer werden bei der Gründungsversammlung für ein Jahr gewählt.) Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten, wird der Vorsitzende, der Schatzmeister sowie bis zu ein Besitzer in den geraden Jahren, der Stellvertreter, der Schriftführer sowie bis zu ein Beisitzer in den ungeraden Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende muss eine Vereinsmitgliedschaft von mindestens einem Jahr vorweisen können.
§ 8 – Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen dieses untersagen, teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied besitzt aktives und passives Wahlrecht sowie ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, soweit das “Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ” dies zulässt.
§ 9 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenen Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Anordnungen verpflichtet.
§ 10 – Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag beim Vorstand eingeht, der von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Vereins unterzeichnet sein muss. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Versammlung. Der Vorsitzende, bzw. ein von ihm ernannter Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben. Es enthält Ort und Zeit der Versammlung, die Teilnehmer, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. In der ersten Mitgliederversammlung werden eine Geschäfts- und Nutzerordnung erstellt und beschlossen.
§ 11 – Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind alternierend zu wählen, so dass jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist. Eine direkte Wiederwahl des jeweils ausscheidenden Kassenprüfers ist nicht möglich. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Sie geben dem erweiterten Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Heimatverein Bevergern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Auflösung kann nur durch eine qualifizierte Mehrheit in der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 13 – Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 4. Juli 2004 in der Urform errichtet und von den Unterzeichnenden gebilligt.
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Die Satzung ist beim Amtsgericht Steinfurt im Vereinsregister unter VR 10752 eingetragen.
Erste Änderung eingetragen am 1. März 2010
Zweite Änderung eingetragen am 21. November 2016
Dritte Änderung eingetragen am 28. Juli 2020